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Langersehnte Funktion: So zeichnet ihr eure Skype-Gespräche auf dem Smartphone auf

Auch wenn Skype aufgrund der Verbreitung des beliebten Messengers WhatsApp im mobilen Sektor nicht mehr allzu häufig von Privatpersonen genutzt wird, gibt es dennoch vor Allem im Unternehmensbereich noch viele aktive Skype-Konfigurationen. Schon seit gefühlt einer Ewigkeit warten die Nutzer auf die Möglichkeit, die Anrufe oder gar ganze Konferenzen aufzeichnen zu können, um sie etwa zu archivieren und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abrufen zu können und gegebenfalls weiterzuverarbeiten. Bisher war es nur über Dritthersteller-Plugins möglich, über den Computer Skype-Gespräche aufzuzeichnen. Fortan ist es aber auf jeder Plattform möglich, über einen simplen Button ein Skype-Gespräch aufzuzeichnen, was Zeit und Nerven bei der Plugin-Suche spart.

Und so funktioniert’s:

  1. Startet einen Skype-Anruf mit einem beliebigen Kontakt oder einer Gruppe.
  2. Tippt auf „weitere Optionen“, um kontextbezogene Optionen zur laufenden Unterhaltung einzublenden.
  3. Tippt anschließend auf „Aufzeichnung beginnen“ und die Aufzeichnung beginnt.

Weitere Infos

Die Aufzeichnungen bleiben 30 Tage auf dem Skype-Server gespeichert und sind im sogenannten Chat-Katalog abrufbar. Hier könnt ihr die Aufzeichnungen auch an andere Apps senden, um sie beispielsweise in eine Cloud oder auf ein NAS zu kopieren. Der Nutzer, der die Skype-Unterhaltung aufzeichnen möchte, benötigt mindestens Skype 8 in der neuesten Version, sowie die aktuelle iOS-Version oder die aktuelle Android-Version für sein Gerät und muss den Zugriff auf die Kamera aktiviert haben, da die Skype-Aufzeichnung als Video umgesetzt wird. Reine Audioaufzeichnungen sind bis zum jetzigen Zeitpunkt leider immer noch nicht von Haus aus möglich und müssen weiterhin über ein Plugin am Computer realisiert werden.

Manuel Osswald

Kommentare anzeigen

  • Die Funktion an sich ist Ok, aber es fehlt ein Hinweis das dass aufzeichnen von Gesprächen ohne wissen und zustimmung der Gesprächspartner eine Straftat nach §201STGB darstellt, also immer schön vorher fragen.

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Geschrieben von
Manuel Osswald

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